Gebäudeeinmessung
zur Sicherung des Eigentums an Grund und Boden
Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Bayern haben den gesetzlichen Auftrag, Neubauten und Veränderungen am Grundriss der bestehenden Gebäude sowie deren Gestalt zu vermessen und in die amtlichen Unterlagen zu übernehmen. Dazu gehören insbesondere Gebäudehöhen und Dachformen.
Wird eine Baumaßnahme von einem Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen betreut, kann dieser die Gebäudeeinmessung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls durchführen.
- Sicherung des Eigentums an Grund und Boden
- vollständiges Kartenwerk mit aktuellem Gebäudebestand
- umfassende und stets aktuelle Informationen über sämtliche Grundstücke
- Grundlage für amtliche und private Geographische Informationssysteme (GIS)
- Grundlage für
• Bestandsdokumentationen, z.B. von Versorgungsleitungen
• Einsatzpläne, z.B. für Polizei und Feuerwehr
• Planungen, z.B. für Baugebiete
Der Bauplan und die zugehörigen Unterlagen sind zur Übernahme in die amtliche Flurkarte nicht geeignet. Denn bei der Bauausführung ergeben sich zum Teil deutliche Abweichungen bezüglich Lage und Umfang der Gebäude. Für die Zwecke des Liegenschaftskatasters können Gebäude erst nach ihrer Errichtung mit Zentimetergenauigkeit im Landeskoordinatensystem aufgemessen werden.
Ablauf
der Gebäudeeinmessung
Nützliche Informationen
zur Gebäudeeinmessung
Welches Amt ist für mich zuständig? | Ämtersuche |
Faltblatt zur Gebäudeeinmessung | Download (pdf, 805 kB) |
Einmessungspflicht | Die Einmessungspflicht ist im Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG) vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 269), zuletzt geändert durch § 1 G zur Änderung des Vermessungs- und KatasterG sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 17. 7. 2015 (GVBl S. 243), geregelt. Vermessungs- und Katastergesetz (Datenbank BAYERN.RECHT) Auszug aus Art. 8 VermKatG (2) Bei den Katastervermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Fortführungsvermessungen) werden die Veränderungen erfasst, die am Umfang der Grundstücke, in der Abgrenzung der Nutzungsarten und im Bestand der Gebäude eintreten. (3) Zu den Veränderungen im Bestand der Gebäude gehören Neubauten, Veränderungen am Umfang des Grundrisses bestehender Gebäude, Abbruch und Zerstörung von Gebäuden, ferner Änderungen in der Zweckbestimmung von Gebäuden, soweit diese eine Änderung des Katastervortrags zur Folge haben. (4) (...) Fortführungsvermessungen nach Absatz 3 werden von Amts wegen ausgeführt. |
Betretungsrecht | Das Recht, Grundstücke zur Durchführung von Katastervermessungen zu betreten, ergibt sich aus Art. 13 VermKatG. Auszug aus Art. 13 VermKatG (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden müssen dulden, dass die Personen, die mit den Vermessungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren, (...) Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nichtbebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; (...) (2) Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. Zeigt sich erst bei der Vermessung die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. |
Kostenpflicht | Gebühren und Auslagen für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen sowie für die in Verbindung damit notwendig werdenden Grenzfeststellungen schuldet, wer bei Fälligkeit der Gebühr Gebäudeeigentümer ist (Art. 14 Abs. 2 VermKatG). Die Gebühr wird bei Abschluss der innendienstlichen Ausarbeitung der Vermessung fällig. |
Gebührenordnung | Datenbank BAYERN.RECHT |
Grenzabstand und Überbau | Auf Wunsch teilt Ihnen das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die genauen Ausmaße einer Überbauung auf die Nachbargrundstücke mit. Gegebenenfalls ist auch ein Außendiensttermin erforderlich. Es ist empfehlenswert, eine etwaige Überbauung im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern zu regeln. Die entsprechenden Rechtsvorschriften finden Sie insbesondere in den §§ 912 - 916 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für eine vertragliche Regelung kommen z. B. eine Überbaurente nach § 913 BGB oder der Abkauf des überbauten Grundstücksteils nach § 915 BGB in Frage. |
Grenzeinhaltungsbescheinigung | Viele Geldgeber - Sparkassen, Hypothekenbanken, Bausparkassen und sonstige Kreditinstitute - verlangen vor Auszahlung von Darlehen eine Bescheinigung des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, dass das Gebäude innerhalb der Grenzen des Grundstücks errichtet worden ist. Voraussetzung hierfür ist die frühzeitige Gebäudeeinmessung nach Erstellung des Rohbaus oder zumindest Errichtung des Erdgeschosses. Eine Grenzeinhaltungsbescheinigung können Sie schriftlich beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen. |
Unterlagen für Prüfsachverständige | Verordnung zur Übernahme von Gebäudevermessungen (GÜVO) (Datenbank BAYERN.RECHT) Antrag auf Übernahme der Gebäudevermessung (pdf, 637 kB) Antrag zur Abgabe der Unterlagen der Gebäudevermessung (pdf, 165 kB) Mindestanforderungen für die Übernahme von Gebäudevermessungen in das Liegenschaftskataster (MiA-GÜVO) (pdf, 1,92 MB) |